Seit 1871 waren Abtreibungen in Deutschland ein gesamtes Jahrhundert lang strafbar, mit Ausnahme von Abtreibungen aus medizinischen Gründen ab 1927. 1974 wurde infolge einer Frauenrechtsbewegung, die sich für Selbstbestimmung über den eigenen Körper einsetzte, die sogenannte Fristenlösung eingeführt. Diese besagt, dass ein Schwangerschaftsabbruch dann straffrei bleibt, wenn er in den ersten 12 Schwangerschaftswochen durchgeführt wird. Im Folgejahr wurde diese Regelung jedoch durch den ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts gekippt, da menschliches Leben verfassungsrechtlich geschützt sein müsse. Von nun an war ein Schwangerschaftsabbruch nur dann straffrei, wenn es unzumutbar war, die Schwangerschaft fortzusetzen. 1976 wurde das Urteil vom Deutschen Bundestag umgesetzt, was die Verschärfung von § 218 zur Folge hatte. Die Fristenlösung wurde abgeschafft und ein Schwangerschaftsabbruch war nur noch unter den Voraussetzungen einer sozialen oder medizinischen Notlage oder infolge einer Vergewaltigung möglich.
Nach der Wiedervereinigung entbrannte die Diskussion um den besagten Paragrafen erneut, denn in den neuen Bundesländern galt zunächst altes DDR-Recht und somit die Fristenregelung. Da der Einigungsvertrag allerdings eine gesamtdeutsche Neuregelung vorschrieb, wurde das Gesetz durch den Deutschen Bundestag 1992 reformiert. Die Fristenlösung wurde um eine Beratungslösung ergänzt. Frauen in Deutschland hatten indessen das Recht, infolge einer Pflichtberatung straffrei und kostenfrei abzutreiben. Drei Jahre später wurde auch dieses Gesetz gekippt, da das deutsche Grundgesetz auch den Schutz eines Ungeborenen vorsehe. Nach diesem Urteil galt eine Abtreibung zwar als straffrei, aber dennoch als rechtswidrig. Das hatte zur Folge, dass Schwangerschaftsabbrüche ab 1995 nicht mehr von den Krankenkassen übernommen wurden. Am 24. Juni 2022 wurde schließlich der Paragraf 219a abgeschafft, der das “Werbeverbot” für Abtreibungen regelte. Bislang stand die Informationsbereitstellung zu Schwangerschaftsabbrüchen für Arztpraxen unter Strafe. Die MySummer Gynäkologin und Feministin Mandy Mangler informiert über das Thema Abtreibung und bezieht Stellung: Ab sofort dürften Ärztinnen/Ärzte öffentlich über das Tabu-Thema informieren, indem sie beispielsweise medizinisches Infomaterial auf ihren Webseiten bereitstellen. Auf diese Weise wird verhindert, dass sich Frauen auf unseriöse Quellen stützen müssen.
Die Frauenrechtsbewegung machte Anfang der 70er Jahre mit ihrer Parole „Mein Bauch gehört mir!“ Schlagzeilen, die sich gegen die männerdominierte Politik richtete. Mit diesem Claim demonstrierte sie für die Streichung von § 218 aus dem Strafgesetzbuch oder wenigstens Straffreiheit bei Abtreibung innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate. Unter der Initiative der Frauenrechtlerin und Journalistin Alice Schwarzer erschien am 6. Juni 1971 das Magazin “Der Stern”, das mit der Schlagzeile „Wir haben abgetrieben!“ polarisierte. Auf dem Titelbild waren Bilder von 28 Frauen zu sehen, die sich öffentlich dazu bekannten, einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen zu haben. Insgesamt gaben 374 Frauen an, bereits abgetrieben zu haben, auch prominente Gesichter wie Romy Schneider oder Senta Berger. Diese Aktion führte zu einer kontroversen gesellschaftlichen Debatte darüber, unter welchen Umständen eine Abtreibung gerechtfertigt ist. Des Weiteren wurde die soziale Ungerechtigkeit kritisiert, die es nur denjenigen mit ausreichend finanziellen Mitteln erlaubte, das Abtreibungsverbot innerhalb Deutschlands zu umgehen und einen Schwangerschaftsabbruch in Ländern wie der Schweiz vorzunehmen. Sozial schwache Frauen gefährdeten durch nicht fachgerechte und illegale Abtreibungen sowohl ihre Gesundheit als auch ihr Leben. Die nachfolgende Statista Infografik vom 27. Juni 2022 zeigt, in welchen Ländern und Regionen und unter welchen Voraussetzungen Schwangerschaftsabbrüche erlaubt beziehungsweise nicht erlaubt sind.
Grundsätzlich ist nach deutschem Gesetz jeder Schwangerschaftsabbruch strafbar. Es gibt allerdings gewisse Ausnahmen, die eine Straffreiheit garantieren. Diese Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen:
Schwangerschaftsabbrüche infolge einer kriminologischen oder medizinischen Indikation werden von den Krankenkassen finanziert. Im Falle der Beratungsregelung werden die Kosten nicht getragen. Geltend machen können Frauen hingegen Kosten für die medizinische Behandlung während ihrer Schwangerschaft sowie für etwaige Komplikationen und die Nachbehandlung. Eine Ausnahmeregelung besteht, wenn die Schwangere sozial bedürftig ist. In diesem Fall hat sie einen Antrag auf Kostenübernahme bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen.
Der Diskurs um die Abtreibungspolitik ist stets aktuell und reißt nicht ab. Alle Länder weltweit haben — je nach Land auch die einzelnen Bundesländer — verschiedene Gesetze hinsichtlich einer Straffreiheit oder Strafverfolgung infolge einer Abtreibung. Die Regelungen zur Thematik “Schwangerschaftsabbruch” in Deutschland basieren auf § 218 des Strafgesetzbuchs, das den Schutz eines Menschenlebens vorsieht. Dieser Paragraf hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte immer wieder gewandelt. Gleich geblieben ist seit den 70er Jahren das Recht zur Abtreibung infolge einer Vergewaltigung oder beim Vorliegen einer sozialen oder medizinischen Notlage.
https://de.statista.com/infografik/13963/rechtlicher-status-von-schwangerschaftsabbruechen-weltweit/
https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/abtreibung-verfassung-gericht-101.html
https://www.profemina.org/de-de/abtreibung/deutsche-rechtslage
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/abtreibungsparagraf-200096